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News - Vertragsrecht

Wettbewerbsrecht

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.


Schadensersatzrecht

Die Klägerin ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Der u.a. für das Haftungsrecht des Straßenverkehrs zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.

Urheberrecht

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Oktober 2011 erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder ("thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Schadensersatzrecht

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250 € begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls im Oktober 2011 entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

 

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